Wie viel erhitzten Tabak darf ich in die EU einführen?
Das zollfreie Einfuhrlimit für HEETS, Fiit oder TEREA findest du auf den Seiten der Zollverwaltung unter Mengenlimits für von Privatpersonen verbrachtes Waren gemäß § 4 Abs. 5 des Verbrauchsteuergesetzes 353/2003 Slg., das auf § 130g verweist, welcher die Menge an erhitztem Tabak auf 250 g pro erwachsene Person festlegt.
Wie viele HEETS und TEREA darf ich einführen, wie viel Tabak enthalten sie?
HEETS und Fiit enthalten pro Packung 5,4 g Tabak, also ein Carton HEETS enthält 54 g Tabak (einige Varianten bis zu 56 g). Für den persönlichen Bedarf können also mehr als 4 Cartons HEETS (genau 46 Packungen) pro erwachsene Person in die EU verbracht oder eingeführt werden.
Für den persönlichen Verbrauch können 4 Cartons (46 Packungen) Tabakerhitzungsprodukte TEREA in die EU verbracht oder eingeführt werden, toleriert werden auch 5 Cartons.
Reduziertes Limit von 50 g in einige Länder
Einige EU-Länder wenden für die Einfuhr das sogenannte reduzierte Limit von 50 g Tabak (also 9 Packungen TEREA oder HEETS) pro Person an. Dies betrifft ankommende Reisende auf dem Land- und Seeweg (nicht per Flugzeug) nach Bulgarien, Litauen, Lettland, Ungarn, Polen, Griechenland und der Slowakei. Das reduzierte Limit für alle Reisenden gilt in Estland und Rumänien.
Vollständiger Wortlaut von § 130 des Verbrauchsteuergesetzes 353/2003 Slg. für das Jahr 2023
TEIL VI
STEUER AUF TABAKERHITZUNGSPRODUKTE
§ 130
Tabakerhitzungsprodukt
(1) Für die Zwecke der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte gilt als Tabakerhitzungsprodukt ein Tabakprodukt, das
a) Tabak enthält,
b) zum Gebrauch bestimmt ist, der nicht umfasst
1. das allmähliche Verbrennen von Tabak,
2. den Gebrauch durch die Nase,
3. das Kauen, und
c) nicht der Tabaksteuer unterliegt.
(2) Auf Tabakerhitzungsprodukte werden die Bestimmungen über Tabakprodukte, die der Tabaksteuer unterliegen, sinngemäß angewendet.
(3) Tabakerhitzungsprodukte gelten als verbrauchsteuerpflichtige Waren.
§ 130a
Steuergegenstand der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte
Gegenstand der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte ist der in dem Tabakerhitzungsprodukt enthaltene Tabak.
§ 130b
Bemessungsgrundlage der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte
(1) Die Bemessungsgrundlage der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte ist die Menge des in den Tabakerhitzungsprodukten enthaltenen Tabaks in der für den direkten Verbrauch bestimmten Einzelverpackung, ausgedrückt in Gramm, gerundet auf 1 Dezimalstelle.
(2) Für die Bestimmung der Tabakmenge gemäß Absatz 1 ist das Gewicht des Tabaks zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuererklärungs- und Zahlungspflicht maßgeblich.
§ 130c
Steuersatz und Berechnung der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte
(1) Der Steuersatz für Tabakerhitzungsprodukte wird auf 2,86 CZK/g festgelegt.
(2) Die Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte wird als Produkt aus Bemessungsgrundlage und Steuersatz für Tabakerhitzungsprodukte berechnet.
§ 130d
Einzelverpackung von Tabakerhitzungsprodukten
(1) Die geschlossene Einzelverpackung von Tabakerhitzungsprodukten muss mindestens 5 Stück Tabakerhitzungsprodukte enthalten, mit Ausnahme von geschlossenen Einzelverpackungen von Tabakerhitzungsprodukten, die von der Steuer auf Tabakerhitzungsprodukte befreit sind.
(2) Auf der Einzelverpackung von Tabakerhitzungsprodukten muss die Menge angegeben sein
a) der Tabakerhitzungsprodukte, ausgedrückt in Stück, und
b) des in den Tabakerhitzungsprodukten enthaltenen Tabaks, ausgedrückt in Gramm, gerundet auf 1 Dezimalstelle.
§ 130e
Transport von Tabakerhitzungsprodukten
Auf den Transport von Tabakerhitzungsprodukten werden die Bestimmungen über den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren sinngemäß angewendet.
§ 130f
Sonderbestimmung für Tabakprodukte mit unrichtiger Kennzeichnung
Als Tabakprodukt mit unrichtiger Kennzeichnung gilt ebenfalls nicht ein Tabakerhitzungsprodukt, das mit einem Tabaksteuerzeichen entsprechend dem alten Steuersatz gekennzeichnet ist und das zum Zeitpunkt seiner Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und der Durchführungsrechtsvorschrift gekennzeichnet war.
§ 130g
Menge an Tabakerhitzungsprodukten für den persönlichen Verbrauch
Als Menge an Tabakerhitzungsprodukten für den persönlichen Verbrauch gilt eine solche Menge an Tabakerhitzungsprodukten, die Tabak in einer Menge von nicht mehr als 250 g enthalten.